Automatische Anrufweiterschaltung
§ 105.
Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, dass der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers abstellen kann.
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