Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990
§ 105.
(1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 103 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990
Schlagworte
Reisekosten, BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12104549
alte Dokumentnummer
N6199011837A
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