3. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung
§ 105.
(1) Die Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (§ 9) umfassen
(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098587
alte Dokumentnummer
N6197846454L
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