§ 105 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Wohnungsräume des Verpflichteten.

§. 105.

(1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstücke oder in dem zu verwaltenden Hause, so sind ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Executionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Executionsgerichte auf Antrag entzogen werden.

(2) Kranke und Wöchnerinnen können zur Räumung der Wohnung nicht angehalten werden, solange sie dieselbe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021028

alte Dokumentnummer

N2189616828T

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