§ 105 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Wohnungsräume des Verpflichteten.

§. 105.

(1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstück oder in dem zu verwaltenden Haus, so ist ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung eine getrennte Wohneinheit zu überlassen, die die unentbehrlichen Wohnräume für ihn und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufweist. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Executionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Executionsgerichte auf Antrag entzogen werden.

(2) Zur Räumung der Wohnung können Personen nicht angehalten werden, solange sie dieselbe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096265

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