§ 105 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags

§ 105.

(1) Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.

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