§ 105 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags

§ 105.

(1) Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 und 5,, § 101 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40190078

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