Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1997
§ 104.
(1) Die im § 103 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Kriegsopferfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstgeberorganisationen sind von der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstnehmerorganisationen von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der Kriegsopfer sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Kriegsopfer zum Ziel haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1997
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12113158
alte Dokumentnummer
N6199716015A
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