§ 104 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1957

§ 104.

(1) Der durch Rentenumwandlung oder Kapitalabfindung (§ 36 des Invalidenentschädigungsgesetzes, §§ 72 bis 75 des Reichsversorgungsgesetzes, §§ 94 und 95 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes) erloschene Teil der Rente oder des Versehrtengeldes lebt wieder auf, wenn seit der Bewilligung der Rentenumwandlung oder der Kapitalabfindung die Zeit, die der Berechnung der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden ist, oder die Zeit, für die der abgefundene Teil des Versehrtengeldes nicht zu zahlen war, verstrichen ist.

(2) Die Beschädigtenrenten der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verpflegsstande des Kriegsinvalidenhauses in Wien befindlichen Beschädigten gelten als nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 umgewandelt.

(3) Wenn eine Frau, deren Witwenrente wegen Wiederverehelichung auf Grund früherer versorgungsrechtlicher Bestimmungen abgefunden worden ist, neuerlich Witwe geworden ist oder wird, ist die nach diesem Bundesgesetz etwa gebührende Witwenrente oder bewilligte Witwenbeihilfe ohne Anrechnung der seinerzeitigen Abfindung zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094402

alte Dokumentnummer

N6195711759A

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