§ 104 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Personal- und Sachaufwand

§ 104.

(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Zentralstellen aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind.

(2) Der Leiter der Zentralstelle hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145330

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