§ 103 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

§ 103.

(1) Dem Kriegsopferfürsorgebeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. der Vorsitzende;
  2. 2. je ein Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
  3. 3. zehn Vertreter der organisierten Kriegsopfer;
  4. 4. je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums berührt wird, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

Schlagworte

Dienstgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12104547

alte Dokumentnummer

N6199011835A

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