§ 103 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1957

§ 103.

(1) Wenn auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, Abschlagszahlungen auf eine Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe geleistet oder Versorgungsleistungen im Härteausgleiche gewährt wurden, ist zu prüfen, ob ein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist oder Versorgung gewährt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Versorgung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (§ 76) bewilligt weiterzuleisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich im Einzelfalle, wenn die bisherige Leistung in einem aliquoten Verhältnisse zu einer bestimmten Gebühr bewilligt worden war, durch das gleiche aliquote Verhältnis zu dem nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Rentensatz. Im übrigen sind für Art und Höhe der Leistung die Einschränkungen weiter maßgebend, unter denen sie bewilligt worden war. Zweifelsfälle entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bleiben unberührt.

(2) Empfängern von Renten nach dem Invalidenentschädigungsgesetze (Text vom September 1934, BGBl. II Nr. 250), die nach dessen Außerkraftsetzung (Verordnung vom 24. September 1938, Deutsches RGBl. I S. 1196) im Härteausgleiche weitergeleistet wurden, ist, wenn und insoweit kein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist, die bisherige Versorgungsleistung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (§ 76) bewilligt weiterzuleisten. Der Zahlbetrag verringert sich um den Rentenbetrag, auf den etwa nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch besteht.

(3) Inwiefern in anderen Fällen, in denen nach früheren versorgungsrechtlichen Bestimmungen Leistungen gewährt wurden, die in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht übergeleitet werden können, ein Härteausgleich (§ 76) bewilligt werden kann, bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

Schlagworte

BGBl. II Nr. 250/1934, dRGBl. I S 1196/1938, StGBl. Nr. 36/1945, BGBl. Nr. 152/1946

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094401

alte Dokumentnummer

N6195711758A

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