§ 103 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 103.

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (zu § 1 Abs. 1 Z 22 und 23)
  1. 5. (zu § 4 Abs. 1)
  1. 6. (zu § 5 Abs. 1 Z 9)
  1. 7. (zu § 9)
  1. 8. (zu §§ 11 und 13)
  1. 9. (zu § 22 Abs. 1)
  1. a) Erreichen die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie bis 1. Jänner 1995 auf diesen Wert zu erhöhen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, gelten folgende Bestimmungen:
  1. aa) Das Kreditinstitut darf den Koeffizient unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
  2. bb) das übergeordnete Kreditinstitut darf den Koeffizient der Kreditinstitutsgruppe unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
  3. cc) das Kreditinstitut und die Institute der Kreditinstitutsgruppe dürfen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß §§ 10, 12 und 14 nicht in Anspruch nehmen;
  1. b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht erreicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie fünf Millionen Euro Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital fünf Millionen Euro zu betragen.
  2. c) Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche lit. b erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; lit. b letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.
  3. d) Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit 31. Dezember 1994 in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a sublit. aa bis cc sind sinngemäß anzuwenden.
  1. 9a. (zu § 22 Abs. 1)
  1. 10. (zu § 22 Abs. 3)
  1. a) Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
  2. b) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.
  3. c) Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
  4. d) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
  5. e) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
  6. f) Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.
  1. aa) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:
  1. bb) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:
  1. 11. (zu § 22 Abs. 4)
  1. 11a. (zu § 22b Abs. 4)
  1. 11c. (zu § 22g)

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH

   

  1. 11d. (zu § 22p Abs. 8 und 12)
  1. a) Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,
  2. b) ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und
  3. c) noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos gemäß § 26b einzusetzen.

 

Edelmetalle

(ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse

(Weichwaren)

Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

Spread-Satz

(in %)

1,0

1,2

1,5

1,5

Carry-Satz

(in %)

0,3

0,5

0,6

0,6

Outright-Satz

(in %)

8

10

12

15

     

  1. 12. (zu § 23 Abs. 6)
  1. 13. (zu § 23 Abs. 8 Z 4)
  1. 14. (zu § 23 Abs. 13 Z 1)
  1. 15. (zu § 23 Abs. 13 Z 6)
  1. a) Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994: 15 vH
  2. b) Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995: 30 vH
  3. c) Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996: 45 vH
  4. d) Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997: 60 vH
  5. e) Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998: 80 vH
  1. ab 1. Jänner 1999: 100 vH
  1. 16. (zu § 24 Abs. 2 Z 2)
  1. 17. (zu § 25)
  1. 18. (zu § 26 Abs. 1)
  1. 18a. (zu § 26 Abs. 1)
  1. 19. (zu § 26 Abs. 5 und § 26a)
  1. 20. (zu § 26a Abs. 6)
  1. 20a. (zu § 26b)
  1. a) Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;
  2. b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 erstellt wurde;
  3. c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß § 26b Abs. 5 Z 2 und 3 befindet;
  4. d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner der in § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie in § 26b Abs. 5 Z 1 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
  1. 21. (zu § 27)
  1. b) Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.
  2. c) Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.
  3. d) Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:
  1. aa) Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;
  2. bb) die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
  3. cc) die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
  4. dd) ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.
  1. e) Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
  2. f) Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.
  3. g) Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
  1. 22. (zu § 29 Abs. 1 und 2)
  1. 22a. (zu § 30 Abs. 1):
  1. 22b. (zu § 33 Abs. 6):
  1. aa) darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
  2. bb) auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.
  1. 23. (zu § 33 Abs. 8)
  1. 24. (zu § 40 Abs. 2)
  1. 25. (zu § 42 Abs. 7)
  1. 25a. (zu § 43 Abs. 3)
  1. 25b. (zu § 44 Abs. 3 bis 6)
  1. 27. (zu § 43, Anlage 2)
  1. 28. (zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)
  1. 28a. (zu § 59 Abs. 1)
  1. 28b. (zu § 62 Z 1)
  1. 28c. Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  2. 28d. § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.
  3. 29. (zu § 63 Abs. 1)
  1. 29a. § 23 Abs. 13 , § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5 und § 73 Abs. 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  2. 30. (zu § 64 Abs. 1 Z 4)
  1. 30a. (zu § 64 Abs. 4 und 5)
  1. 30b. (zu § 64 Abs. 6)
  1. 30c. (zu § 75 Abs. 3)
  1. 30d. (zu § 77 Abs. 4 und 5)
  1. 31. (zu § 74 Abs. 4 Z 3)
  1. 31a. (zu §§ 93 bis 93b)
  1. 32. (zu § 93 Abs. 8)
  1. 32a. (zu § 93 Abs. 8 und 8a)
  1. 33. (zu § 94 Abs. 3)

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, BGBl. Nr. 183/1955, Geschäftswert, Wirtschaftsunion, dRGBl. I S 492/1927, RGBl. Nr. 213/1905, Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40061619

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)