§ 103 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 103.

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (zu § 2 Z 5)
  1. 2. (zu § 2 Z 8)
  1. 3. (zu § 2 Z 13)
  1. 4. (zu § 2 Z 14)
  1. 5. (zu § 4 Abs. 1)
  1. 6. (zu § 5 Abs. 1 Z 9)
  1. 7. (zu § 9)
  1. 8. (zu §§ 11 und 13)
  1. 9. (zu § 22 Abs. 1)
  1. a) Erreichen die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie bis 1. Jänner 1995 auf diesen Wert zu erhöhen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, gelten folgende Bestimmungen:
  1. aa) Das Kreditinstitut darf den Koeffizient unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
  2. bb) das übergeordnete Kreditinstitut darf den Koeffizient der Kreditinstitutsgruppe unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
  3. cc) das Kreditinstitut und die Institute der Kreditinstitutsgruppe dürfen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß §§ 10, 12 und 14 nicht in Anspruch nehmen;
  1. b) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben und deren Eigenmittel den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag nicht erreichen, dürfen den ab dem Tage der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erreichten Eigenmittelhöchstbetrag solange nicht unterschreiten, bis die den für das Anfangskapital geforderten Betrag erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so müssen die Eigenmittel ab diesem Zeitpunkt den für das Anfangskapital vorgeschriebenen Betrag erreichen.
  2. c) Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche lit. b erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; lit. b letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.
  3. d) Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit 31. Dezember 1994 in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a sublit. aa bis cc sind sinngemäß anzuwenden.
  1. 10. (zu § 22 Abs. 3)
  1. a) Bis zum 1. Jänner 2001 können Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, mit 50 vH gewichtet werden.
  2. b) Vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.
  3. c) Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften, die vor dem 1. Jänner 2001 abgeschlossen werden, sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
  4. d) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
  5. e) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
  1. 11. (zu § 22 Abs. 4)
  1. 12. (zu § 23 Abs. 6)
  1. a) Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz 1955, BGBl. Nr. 183, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 sind auf die Haftrücklage zu übertragen.
  2. b) Erreicht die Haftrücklage oder eine gemäß § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz bestehende Sammelwertberichtigung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 die gemäß § 23 Abs. 6 erforderliche Höhe nicht, so ist sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag in drei gleichen prozentuellen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, an das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 anzupassen. Für Bausparkassen gilt der erste Satz mit der Maßgabe, daß die Anpassung in fünf gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 zu erfolgen hat.
  3. c) Die Rücklagen gemäß § 7 Hypothekenbankgesetz und § 13 Rekonstruktionsgesetz, eine zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 übersteigende Haftrücklage sowie die Sonderhaftrücklage gemäß Artikel III Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 sind auf eine gebundene Rücklage im Sinne des § 130 AktG zu übertragen. Der Teil der gebundenen Rücklage, der einer übertragenen Sonderhaftrücklage entspricht, ist für steuerliche Zwecke als Sonderhaftrücklage weiterzuführen. Abschnitt V Art. II Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 ist darauf weiter anzuwenden.
  1. 13. (zu § 23 Abs. 8 Z 4)
  1. 14. (zu § 23 Abs. 13 Z 1)
  1. 15. (zu § 23 Abs. 13 Z 6)
  1. a) Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994: 15 vH
  2. b) Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995: 30 vH
  3. c) Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996: 45 vH
  4. d) Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997: 60 vH
  5. e) Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998: 80 vH
  1. ab 1. Jänner 1999: 100 vH
  1. 16. (zu § 24 Abs. 2 Z 2)
  1. 17. (zu § 25)
  1. 18. (zu den §§ 25 und 26)Auf
  1. a) Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und
  2. b) vor dem 1. Jänner 1992 errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete liegt,
  1. 19. (zu § 26 Abs. 1 bis 3)
  1. 20. (zu § 26 Abs. 7)
  1. 21. (zu § 27)
  1. a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Großveranlagungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind mit Ausnahme der in lit. b und c geregelten Fälle bis längstens 31. Dezember 1994 an die Grenzen des § 27 anzupassen.
  2. b) Großveranlagungen bei der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und ihren Konzernunternehmen (§ 15 AktG) sind bis längstens 31. Dezember 1996 an die Grenzen des § 27 anzupassen.
  3. c) Für
  1. aa) Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und
  2. bb) Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden,
  1. 22. (zu § 29 Abs. 1 und 2)
  1. 22a. (zu § 30 Abs. 1):
  1. 22b. (zu § 33 Abs. 6):
  1. aa) darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
  2. bb) auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.
  1. 23. (zu § 33 Abs. 8)
  1. 24. (zu § 40 Abs. 2)
  1. 25. (zu § 42 Abs. 7)
  1. 25a. (zu § 44 Abs. 3 bis 6)
  1. 26. (zu § 43, Anlage 1)
  1. 27. (zu § 43, Anlage 2)
  1. 28. (zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)
  1. 28a. (zu § 59 Abs. 1)
  1. 29. (zu § 63 Abs. 1)
  1. 30. (zu § 64 Abs. 1 Z 4)
  1. 30a. (zu § 64 Abs. 4 und 5)
  1. 30b. (zu § 75 Abs. 3)
  1. 30c. (zu § 77 Abs. 4 und 5)
  1. 31. (zu § 74 Abs. 4 Z 3)
  1. 32. (zu § 93 Abs. 8)
  1. 33. (zu § 94 Abs. 3)

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, BGBl. Nr. 183/1955, Geschäftswert

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055497

alte Dokumentnummer

N3199657537J

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