§ 101c BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 101c

(1) § 101c.Die Verkehrsgegenstände, die zur Zulassung gemäß § 66 oder gemäß § 68 beantragt werden oder gemäß § 69 gehandelt werden sollen, müssen nach der Satzung des Börseunternehmens an der von ihm geleiteten und verwalteten Wertpapierbörse gehandelt werden können; der nachträgliche Wegfall dieser Voraussetzung berechtigt das Börseunternehmen jedoch nicht zum Widerruf der Zulassung oder zur Untersagung des Handels.

(2) Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

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