§ 101c BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

§ 101c.

Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel (Geregelten Freiverkehr) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel (Geregelten Freiverkehr) einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Schlagworte

Prospektpflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40090134

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)