Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum
31. Dezember 2004
§ 101
(1) § 101.Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Abs. 4 zu enthalten.
(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 102 gewährleistet ist.
(4) Der Beamte kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die Dienstbehörde den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz übermittelt dem Bundespensionsamt die nach den Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten. Das Bundespensionsamt integriert die übermittelten Daten in das von ihm zu führende Pensionskonto.
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