Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum
31. Dezember 2004
§ 101
(1) § 101.Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Abs. 4 zu enthalten.
(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2006)
(4) Der Beamte kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die Dienstbehörde den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten zu übermitteln, sodass eine Integration durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in das Pensionskonto erfolgen kann und die Aussendung einer Kontomitteilung nach § 102 gewährleistet ist. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.
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