Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 101.
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der für die Beamtin oder den Beamten zuständigen Dienstbehörde nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu erheben.
(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40211823
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