IV. HAUPTSTÜCK.
Überleitungsbestimmungen.
§ 101.
(1) Über die Versorgungsberechtigung aller Personen, denen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, Abschlagszahlungen und sonstige Entschädigungsleistungen gewährt worden sind, ist nach Prüfung des Zutreffens der Voraussetzungen für die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze mit Bescheid zu erkennen. Bis zur Erteilung dieses Bescheides gilt der nach früherem Versorgungsrecht erteilte Bescheid als vorläufiger Ausweis über die Versorgungsberechtigung.
(2) Abschlagszahlungen auf Renten und Versehrtengelder, die nach dem im Abs. 1 genannten Gesetze gewährt wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.
(3) Beschädigten, denen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Beschädigtenrente nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Beschädigtenrente in der Höhe der diesem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Grundrente (§ 11) anzuweisen; wenn aber in den Abschlagszahlungen an Schwerbeschädigte eine Zusatzrente mit Kinderzulage und Frauenzulage mitinbegriffen war, sind die Vorschüsse in der Höhe der bisherigen Bezüge, jedoch ohne Front- und Alterszulage zu gewähren. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.
(4) Beschädigten, denen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf ein Versehrtengeld gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Grundrente (§ 11) in folgender Höhe anzuweisen:
Bei Versehrtenstufe | I | ........................................ | 25 S | ||
„ | „ |
| II | ........................................ | 100 S |
„ | „ |
| III | ........................................ | 190 S |
„ | „ |
| IV | ........................................ | 230 S. |
- Arbeitsverwendungsunfähigen ist an Stelle der bisherigen Bezüge ein Vorschuß auf die Grundrente in der Höhe von 350 S zu gewähren. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 24)
(5) Beschädigten, denen auf die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld in der Höhe der Rente für Arbeitsverwendungsunfähige bewilligt wurden, sind, wenn die berufliche Ausbildung beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, Vorschüsse (§ 89) auf die Beschädigtenrente in der Höhe der Grundrente und vollen Zusatzrente für Erwerbsunfähige im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 anzuweisen.
(6) Bei der Bestimmung der Höhe der nach Abs. 3 und 4 zu gewährenden Vorschüsse sind bei Schwerbeschädigten, die Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes sind, die volle Zusatzrente (§ 12 Abs. 3), die Kinderzulagen, Frauenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage (§§ 16 bis 20) mitzuberücksichtigen.
(7) Hinterbliebenen, denen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Hinterbliebenenversorgung gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Hinterbliebenenrente anzuweisen. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.
(8) Wenn Schwerbeschädigte und Witwen (§ 35 Abs. 2 lit. a, b und c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (§ 12, § 35 Abs. 3) mit der Erklärung einbringen, daß sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nur auf die Versorgung nach diesem Bundesgesetz angewiesen sind, können die Landesinvalidenämter den Antragstellern Vorschüsse (§ 89) auf die Zusatzrente mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anweisen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzrente offensichtlich schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zutrafen.(BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 25)
Schlagworte
StGBl. Nr. 36/1945, BGBl. Nr. 152/1946
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094399
alte Dokumentnummer
N6195711756A
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