Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990
IV. HAUPTSTÜCK
KRIEGSOPFERFÜRSORGEBEIRAT
§ 101.
Im Interesse einer einheitlichen und allen Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen für die Kriegsopfer sowie zur raschen Herstellung des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien ist im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Kriegsopferfürsorgebeirat zu errichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12104545
alte Dokumentnummer
N6199011833A
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