§ 101 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

IV. HAUPTSTÜCK

KRIEGSOPFERFÜRSORGEBEIRAT

§ 101.

Im Interesse einer einheitlichen und allen Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen für die Kriegsopfer sowie zur raschen Herstellung des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien ist im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Kriegsopferfürsorgebeirat zu errichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12104545

alte Dokumentnummer

N6199011833A

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