§ 100a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Berichte an die Korruptionsstaatsanwaltschaft

§ 100a.

(1) Die Kriminalpolizei hat der KStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.

(2) Die KStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese haben solchen Ersuchen der KStA zu entsprechen und im Übrigen die KStA in vollem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze und des notwendigen Kanzlei- und Schreibdienstes für die Dauer vor Ort erforderlicher Amtshandlungen zu unterstützen.

Schlagworte

Ermittlungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40110149

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)