§ 100a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Berichte an die Korruptionsstaatsanwaltschaft

§ 100a.

(1) Die Kriminalpolizei hat der KStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.

(2) Die KStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die KStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)