§ 100 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 100.

(1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis gilt als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104800

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