§ 100 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Zulassungspflicht

§ 100

§ 100. Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)