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5.1.4.3.4. Reduzierte Freimengen/Freigrenzen im Grenzverkehr

BMF2024-0.127.13710.4.2024

Reduzierte Freimengen bzw. -grenzen im Reiseverkehr (Grenzverkehr) gelten für:

Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht, wenn ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus diesem Grenzgebiet des MS ausreist oder dass er nicht aus dem gegenüberliegenden drittländischen Grenzgebiet (Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt. Sie gelten aber sehr wohl für Grenzarbeitnehmer bzw. die Besatzung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln (siehe § 6 UStG 1994).

Reduzierte Freimengen/Freigrenzen für die Einfuhr von Tabakwaren im Grenzverkehr:

25 Stück

Zigaretten oder

10 Stück

Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) oder

5 Stück

Zigarren oder

25 Gramm

Rauchtabak oder

 

eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

und zusätzlich andere Waren im Wert von 40 EUR. Darunter fällt auch:

Tabak zum Erhitzen

Maximal 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak.
Bei Überschreiten der 800 Tabaksticks muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind. Ansonsten ist von einer gewerblichen Einfuhr auszugehen.

Reduzierte Freimengen für die Einfuhr von alkoholischen Getränken im Grenzverkehr:

0,25 Liter

Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr oder

0,75 Liter

Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol. oder

 

eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

und zusätzlich

1 Liter

nicht schäumende Weine und

2 Liter

Bier

Mehrere Reisende dürfen ihre Freimengen/Freigrenzen nicht zusammenrechnen.

§ 6 Abs. 6 UStG 1994

5.1.4.3.5. Sonderfall Samnauntal

Für Tabakwaren, die von Reisenden mit Wohnsitz in Österreich direkt vom schweizerischen Gebiet Samnauntal eingeführt werden, gelten folgende Höchstmengen:

40 Stück

Zigaretten oder

20 Stück

Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) oder

10 Stück

Zigarren oder

50 Gramm

Rauchtabak oder

 

eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

und zusätzlich andere Waren im Wert von 300 EUR bzw. 430 EUR für Flugreisende. Darunter fällt auch:

Tabak zum Erhitzen

Maximal 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak.
Bei Überschreiten der 800 Tabaksticks muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind. Ansonsten ist von einer gewerblichen Einfuhr auszugehen.

Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Waren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

Für Reisende, deren Wohnsitz nicht in Österreich ist, gelten die nicht reduzierten Mengen der ReisebefreiungsRL.

Art. 8 ReisebefreiungsRL

§ 6 Abs. 5 UStG 1994

5.1.4.3.6. Tabak zum oralen Gebrauch

Tabak zum oralen Gebrauch (zB SNUS) fällt grundsätzlich unter die betragsmäßige Reisefreigrenze für andere Waren - 300 EUR je Reisender/430 EUR für Flugreisende (Erwachsene) bzw. 150 EUR für Reisende unter 15 Jahren (§ 6 Abs. 5 lit. g UStG 1994).

In Österreich bestimmt § 2 Abs. 1 Z 2 TNRSG, dass Tabak zum oralen Gebrauch nicht in Verkehr gebracht werden darf. Darüber hinaus ist in § 2a TNRSG ein Versandhandelsverbot festgelegt. Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, dürfen Reisende daher lediglich die Mengen ihres Eigenbedarfs einführen.

Die erlaubte Eigenbedarfsmenge beträgt 10 Dosen pro Person. Die Berechnung einer Reisefreimenge abhängig von den Wertgrenzen des UStG 1994 kommt nicht zur Anwendung, da dies Mengen ergäbe, die den Eigenbedarf bei weitem übersteigen und sich daraus ein Inverkehrbringen als fast zwangsläufige Folge ergeben würde. Wird somit die Menge von 10 Dosen überschritten und kann der Eigenbedarf auch sonst nicht dargelegt (glaubhaft gemacht) werden, ist für die über die 10 Dosen hinausgehende Menge von einer (gewerblichen) Einfuhr zum Inverkehrbringen auszugehen.

Wird Tabak zum oralen Gebrauch gewerblich in das Steuergebiet verbracht, ist er jedenfalls nach § 29 ZollR-DG zu beschlagnahmen und eine Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde (BH, Magistrat) zu erstellen. Der Verstoß richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen im TNRSG:

Nikotin-Pouches fallen nicht unter die Bestimmungen des Tabaks zum oralen Gebrauch, da sie keinen Tabak enthalten.

5.1.5. Mündliche Zollanmeldung

Neben der obligatorischen elektronischen Zollanmeldung ist gemäß Art. 135 UZK-DA in bestimmten Fällen auch eine Einfuhr mittels mündlicher Zollanmeldung oder mittels bestimmter (konkludenter) Handlungen möglich. Dies gilt insbesondere für die Einfuhr von vstW im persönlichen Gepäck von Reisenden. Die Einfuhrmodalitäten sind den Zollvorschriften zu entnehmen.

Üblicherweise handelt es sich bei solchen Einfuhren um steuerfreie Einfuhrvorgänge. Sofern in diesem Zusammenhang allerdings die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht gegeben sind, sind im Zusammenhang mit den zollrechtlichen Abfertigungshandlungen auch die Verbrauchsteuern zu erheben.

Beispiel:

- Ein Durchschreiten des Rotkanals und damit gleichzeitig eine konkludente Anmeldung von Zigaretten aus einem Drittland (wegen Überschreitung der Reisefreimenge) hat zur Folge, dass für die, die Reisefreimengen überschreitenden, Mengen eine zollrechtliche Abfertigung (einschließlich Abgabenerhebung) im Reiseverkehr mittels sogenannter Blockverzollung/Za19 durchzuführen ist.
Alternativ besteht für den Reisenden auch die Möglichkeit, die Vernichtung dieser Zigaretten zu beantragen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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