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5.1.4.3. Reisefreimengen

BMF2024-0.127.13710.4.2024

Im Zuge der Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, üblicherweise nach mündlichen Zollanmeldungen oder konkludenten Handlungen (Abschnitt 5.1.5.), kommen häufig Befreiungstatbestände des UStG 1994 zur Anwendung.

Für die steuerfreie Einfuhr von vstW für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Gepäck von Reisenden ab einem Alter von 17 Jahren gelten die nachfolgend angeführten Reisefreimengen. Die vstW müssen sich dazu in Gepäckstücken befinden, die der Reisende einer Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann. Alternativ können die Gepäckstücke derselben Zollstelle auch zeitlich später gestellt werden (nachgesandtes Reisegut), wobei der Reisende in diesem Fall nachweisen muss, dass das nachgesandte Reisegut im Zuge der Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurde.

Die vstW sind dabei nur steuerfrei, wenn es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt. Nichtgewerblich sind Einfuhren, die

Mehrere Reisende dürfen ihre Freimengen nicht zusammenrechnen.

Art. 5, 10 ReisebefreiungsRL

§ 6 Abs. 5 UStG 1994

5.1.4.3.1. Freimengen/Freigrenzen für die Einfuhr von Tabakwaren

200 Stück

Zigaretten oder

100 Stück

Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) oder

50 Stück

Zigarren oder

250 Gramm

Rauchtabak oder

 

eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

und zusätzlich andere Waren im Wert von 300 EUR bzw. 430 EUR - darunter fällt auch:

Tabak zum Erhitzen

Maximal 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak.
Bei Überschreiten der 800 Tabaksticks muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind. Ansonsten ist von einer gewerblichen Einfuhr auszugehen.

5.1.4.3.2. Freimengen für die Einfuhr von alkoholischen Getränken

1 Liter

Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr oder

2 Liter

Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol. oder

 

eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

und zusätzlich

4 Liter

nicht schäumende Weine und

16 Liter

Bier

§ 6 Abs. 5 UStG 1994

5.1.4.3.3. Zusammenstellungen

Hinsichtlich einer Einfuhr einer anteilsmäßigen Zusammenstellung (zB Zigaretten und Rauchtabak) sind folgende Regeln zu beachten:

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte