Zentrale Prinzipien bei der Ausübung der Befugnisse nach dem SPG sind der Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit (§ 28 SPG), die Bevorzugung nicht eingreifender Mittel (§ 28a Abs 2 SPG) sowie die Beschränkung auf im SPG ausdrücklich vorgesehene Befugnisse (§ 28a Abs 3 SPG). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 29 SPG) verlangt, dass Eingriffe in die Rechte von Personen angemessen sind. Zudem erhalten Betroffene subjektive Rechte während der Befugnisausübung (§ 30 SPG), während das Ministerium Richtlinien für das Einschreiten der Sicherheitsbehörden erlassen kann (§ 31 SPG).