§ 68 AVG regelt Möglichkeiten, mithilfe derer Bescheide außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens abgeändert oder behoben werden können. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Bescheid nicht oder nicht mehr der Berufung unterliegt. § 68 Abs 2 bis 4 AVG normieren unterschiedliche Varianten der Abänderung und Behebung von Amts wegen; gemein ist ihnen, dass das Interesse an der Wahrung der objektiven Gesetzmäßigkeit stärker wiegt als das Interesse am Rechtsfrieden und Rechtssicherheit.