Für Verwaltungsstrafverfahren gegen Jugendliche gelten die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 58 ff VStG. Diese sollen dem Schutz, der Schonung und der Unterstützung von Jugendlichen dienen.
Definition
Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten als Jugendliche und sind delikts- und prozessfähig.