Die §§ 34b bis 39a VStG regeln Befugnisse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Behörden zur Sicherung der Verwaltungsstrafverfolgung und -vollstreckung.
Die §§ 34b bis 39a VStG regeln Befugnisse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Behörden zur Sicherung der Verwaltungsstrafverfolgung und -vollstreckung.