Die Verfolgung von Privatanklagedelikten ist nur aufgrund eines Strafantrags durch die verletzte Person möglich. Die Privatanklage ist im Verwaltungsstrafrecht nur sehr eingeschränkt vorgesehen.
Die Verfolgung von Privatanklagedelikten ist nur aufgrund eines Strafantrags durch die verletzte Person möglich. Die Privatanklage ist im Verwaltungsstrafrecht nur sehr eingeschränkt vorgesehen.