Der Rechtsmittelwerber hat in der Nichtigkeitsbeschwerde die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet über die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung oder im Zuge des öffentlichen Gerichtstages. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen.
Einleitung
Das Verfahren zur Nichtigkeitsbeschwerde (NB) ist in §§ 284–293 StPO geregelt.