Der Rechtsmittelwerber kann Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe oder wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche erheben. Im Schöffen- und Geschworenenverfahren stehen jedoch nur die letzteren beiden Berufungsgründe zur Verfügung. Das Berufungsgericht entscheidet grundsätzlich im Zuge einer öffentlichen Berufungsverhandlung. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen.