vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verfahren bei Berufungen (§§ 284 ff StPO)

StrafrechtHauptverhandlungHlosta/HöflerJuli 2025

Der Rechtsmittelwerber kann Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe oder wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche erheben. Im Schöffen- und Geschworenenverfahren stehen jedoch nur die letzteren beiden Berufungsgründe zur Verfügung.  Das Berufungsgericht entscheidet grundsätzlich im Zuge einer öffentlichen Berufungsverhandlung. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen. 

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte