In § 17 Abs 6 UVP-G wird die Festlegung von Fristen in UVP-Bescheiden thematisiert, und welches Ermessen den Behörden hierbei eingeräumt wird.[1] Der Telos dahinter ist, dass Genehmigungen und Bescheide nicht unbefristet erworben werden sollen, um sie als Genehmigungen auf Vorrat verwenden zu können.[2] Dadurch soll der Einfluss auf die Umwelt im überschaubaren und messbaren Rahmen gehalten werden. Hierbei sind sowohl Leistungsfristen, Bauvollendungsfristen, Konsensfristen als auch die Befristung der Inanspruchnahme von Rechten umfasst.