Die Kumulationsprüfung des UVP-G kommt dann zur Anwendung, wenn ein Vorhaben zwar nicht allein den jeweiligen Schwellenwert überschreitet, sondern gemeinsam mit anderen Vorhaben. Voraussetzung ist allein die räumliche Nähe der zu kumulierenden Vorhaben. Eines gemeinsamen Zwecks bedarf es ebenso wenig wie (nach der jüngsten Rsp) desselben Typs.