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Strafaufhebung / Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG

FinanzstrafrechtMaterielles StrafrechtLang/GrünsteidlDezember 2024

Der mit dem BBKG 2024 novellierte Strafaufhebungsgrund des § 30a FinStrG wirkt zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Prüfungshandlungen vorgenommen wurden. Der Verkürzungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn die bei der Prüfung festgestellten Nachforderungen ≤ € 33.000 über den gesamten Zeitraum betragen. Die Festsetzung kann von Amts wegen bei Annahme des AbgPfl oder auf dessen Antrag erfolgen. In beiden Fällen ist zudem ein Rechtsmittelverzicht erforderlich. Strafbefreiende Wirkung tritt erst mit Entrichtung der Nachforderung bzw des Zuschlags binnen eines Monats ab deren Festsetzung ein.

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