Die Verjährung im FinStrR ist ein nachträglicher, persönlicher Strafaufhebungsgrund, weshalb nach deren Eintritt eine Verfolgung der Straftat nicht mehr möglich ist. Die finstr VJ-Frist beträgt grds 5 J. Für Abgabenbetrug mit € 500.000 übersteigendem strafbestimmenden Wertbetrag sowie grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug beträgt die VJ-Frist 10 J. Für Finanzordnungswidrigkeiten iSd §§ 49, 49a u 51b kommt eine kürzere VJ-Frist von 3 J und für alle übrigen von 1 J zur Anwendung. Nur bei Finanzvergehen mit verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit ist eine absolute VJ-Frist von 10 J vorgesehen.