Schul- und Studienzeiten bleiben in der gesetzlichen Pensionsversicherung unberücksichtigt. Es ist aber möglich, dass Schul- und Studienzeiten nachgekauft werden. Dabei ist die Zahl nachkaufbarer Monate beschränkt und abhängig vom Typ der Bildungseinrichtung. Bezüglich der Kosten ist zu differenzieren, ob die Schul- und Studienzeiten vor dem 1. 1. 2005 liegen (Altrecht) oder nicht (Neurecht). Bezüglich der Pensionserhöhung ist zu differenzieren, ob die nachgekauften Zeiten in der Kontoerstgutschrift (Zeiten bis 31. 12. 2013) oder als Teilgutschrift (ab 1. 1. 2014) berücksichtigt werden.