Als Finanzordnungswidrigkeiten werden minderschwere Finanzvergehen, die vorwiegend in den §§ 49 ff FinStrG angeführt sind, bezeichnet. Sie sind in jedem Fall von der Finanzstrafbehörde zu ahnden und niemals vom Gericht und verlangen vorwiegend zumindest bedingten Vorsatz. Allen Finanzordnungswidrigkeiten ist gemeinsam, dass keine Abgabenverkürzung eingetreten sein darf. Die Nichtentrichtung bzw die verspätete Entrichtung stellen an sich noch keine Abgabenverkürzung dar. Die Verjährungsfrist beträgt für Vergehen nach §§ 49, 49a und 51b drei Jahre, alle übrigen verjähren binnen eines Jahres.