Mit dem EU-FinAnpG 2019 ist der Qualifikationstatbestand des § 38 FinStrG – die gewerbsmäßige Begehung von Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei – gestrichen und an dessen Stelle in § 23 Abs 2 FinStrG die gewerbsmäßige Begehung als ein neuer Erschwerungsgrund hinzugefügt worden. Eine gewerbsmäßige Begehung liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen.