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Erledigung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens

VerwaltungsrechtVerwaltungsstrafrechtGabrielMärz 2025

Ein ordentliches Verfahren kann auf zwei Arten beendet werden: einerseits durch die Erlassung eines Bescheides (ermahnender Bescheid oder Straferkenntnis) und andererseits durch die Einstellung des Verfahrens.

Grundsätzlich hat die Behörde kein Ermessen bei dieser Entscheidung. Nur im Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde zwischen der Einstellung und einem ermahnenden Bescheid wählen (§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG).

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