Der EGMR kann einem Konventionsstaat (noch bevor er eine Entscheidung in dem Fall gefällt hat) auftragen, gewisse Maßnahmen zu setzen oder zu unterlassen, wenn ein „reales Risikos eines unmittelbar bevorstehenden, irreparablen Schadens“ droht. Solche Eilmaßnahmen können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angeordnet werden und betreffen vorwiegend (aber nicht auschließlich) Fälle, in denen Abschiebungen oder Auslieferungen drohen. Eilanträge müssen alle für den Gerichtshof relevanten Informationen enthalten, jedoch nicht zwingend die Formvorschriften des Art 47 VerfO erfüllen.