Erst nach erfolgreicher Prüfung der Einhaltung der Formvorschriften gem Art 47 VerfO werden Beschwerden auf ihre inhaltliche Zulässigkeit gem Art 34 und 35 EMRK geprüft. Über 90 % der eingebrachten Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. Überwiegend handelt es sich um „offensichtlich unbegründete“ Beschwerden, weitere häufige Unzulässigkeitsgründe sind die Nichtausschöpfung des nationalen Rechtswegs, die Anrufung des EGMR als „vierte Instanz“, die Beschwerdeerhebung nach Ablauf der Beschwerdefrist und die Unvereinbarkeit der Beschwerde mit der Konvention oder ihren Protokollen.