Das fortgeschrittene Beschwerdeverfahren vor dem EGMR beginnt sobald eine Beschwerde dem betroffenen Mitgliedsstaat durch Zustellung zur Kenntnis gebracht wird. Dies betrifft nur Beschwerden, die den Formvorschriften gem Art 47 VerfO entsprechen und nicht schon ohne Zustellung (de plano) als unzulässig zurückgewiesen wurden. Nur ein geringer Anteil der Beschwerden erreicht dieses Stadium. Beschwerdeführer/innen werden von Gerichtshof schriftlich über die weitere Vorgehensweise durch detaillierte Anweisungen informiert. Auch in diesem Verfahrensstadium sind einige Besonderheiten zu beachten.