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Anonymverfügung

VerwaltungsrechtVerwaltungsstrafrechtWurmhöringerMärz 2025

Nach § 49a VStG ist die Behörde befugt, mittels einer Anonymverfügung vorzugehen, wenn das oberste Organ im Vorhinein mit einer Verordnung bestimmt hat, für den von der Verwaltungsübertretung betroffenen Tatbestand eine festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben. Sie wird gegen eine unbekannte Person erlassen und dient in erster Linie der Entlastung der Verwaltungsbehörden und findet insb im Verkehrsrecht Anwendung.

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