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zu Artikel 17 EuZVO (Sander)

Sander3. AuflApril 2023

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

 

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung wie die Aktualisierung oder technische Anpassung der Formblätter in den Anhängen I und II werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

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