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zu § 82b EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Verminderung der Entlohnung

 

Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.

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