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zu § 82a EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Erhöhung der Entlohnung

 

Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

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