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zu § 82 EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Entlohnung

 

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel

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